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SATZUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR EXTRACORPORALE STOSSWELLENTHERAPIE - DIGEST e.V.
  1. NAME UND SITZ DES VEREINS
    1. Der Verein trägt den Namen DEUTSCHSPRACHIGE INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR EXTRACORPORALE STOSSWELLENTHERAPIE e.V." (DIGEST e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann. Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann.
  2. ZWECK DES VEREINS

    Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

    1. Die Qualitätssicherung, Standardisierung und Weiterentwicklung der Extracorporalen Stoßwellentherapie am Stütz- und Bewegungsapparat.
    2. Das Wissen über die Behandlungsmethode national und international zu verbreiten und bei Bedarf Vorträge und Kongresse zu organisieren.
    3. Ausbildung und Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und darüber entsprechende Qualifikationsnachweise auszustellen.
    4. Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Instanzen, politischen Parteien, Verbänden, Ärztekammern und Kostenträgern zu vertreten.
  3. MITGLIEDER UND BEITRÄGE
    1. Mitglieder der DIGEST sind alle aktiven und passiven Mitglieder der ehemaligen IGESTO e.V.
    2. Jeder Arzt kann ordentliches Mitglied der DIGEST e.V. werden, ebenso Personen, die ein besonderes berufliches oder wissenschaftliches Interesse an der Stoßwellentherapie des Stütz- und Bewegungsapparates haben.
      Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
    3. Bei Aufnahme in den Verein erhebt dieser von jedem ordentlichen Mitglied einen einmaligen Beitrag in Höhe von 100,00 €. Für die ordentliche Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dieser wird einmal jährlich durch Lastschrift zu Beginn eines Jahres eingezogen, er beträgt z. Zt. 65 € . Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Auf den Mitgliederversammlungen haben Fördermitglieder kein Stimm- oder Wahlrecht. Fördermitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr in Höhe von 750,00 € und einen Jahresbetrag von mindestens 500,00 €.
    4. Sämtliche Beiträge finden ausschließlich Verwendung für die in der Satzung geregelten Zwecke.
  4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    Die Mitgliedschaft endet:

    1. Durch Tod.
    2. Durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung wird wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.
    3. Durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Er erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen oder hilfsweise durch einen Beschluß des Vorstandes, der mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder getroffen wird.
  5. ORGANE DES VEREINS

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  6. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
    1. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.
    2. Der Präsident oder der Generalsekretär berufen die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen ein
    3. Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder den Generalsekretär, hilfsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      • Änderungen der Satzung,
      • die Genehmigung der Jahresrechnung,
      • die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
      • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
      • die Aufnahme neuer Mitglieder bei Ablehnung durch den Vorstand.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt.
      Anträge zu der vom Vorstand gestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung, werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den gewählten Schriftführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  7. DER VORSTAND
    1. Der Vorstand besteht aus den nachfolgenden 6 bis 8 Mitgliedern:
      1. Präsident
      2. Präsident in spe
      3. Generalsekretär
      4. Schatzmeister
      5. Schriftführer
      6. Sowie 2 bis 4 weitere Vorstandsmitglieder, die innerhalb des Vorstandes besondere Aufgaben wahrnehmen.
    2. Das Präsidium versieht seine Aufgaben in der jeweiligen Funktion für die Dauer eines Jahres. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Präsidenten in spe, der ohne weitere Wahl nach Ablauf eines Jahres das Amt des Präsidenten übernimmt.
      Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    3. Der Präsident und der Generalsekretär repräsentieren und vertreten die DIGEST nach außen. Der Präsident wird unterstützt und vertreten durch den Präsidenten in spe.
      Der Generalsekretär ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied, er leitet und koordiniert die Arbeit des Vereins, des Vorstandes, des Sekretariats und der sonstigen Mitarbeiter
    4. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung satzungsgemäß übertragen sind.
    5. Sitzungen des Vorstandes werden vom Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Beschlüssen, die das Vereinsvermögen wesentlich betreffen, kann der Schatzmeister nur mit der Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder überstimmt werden. Kann der Vorstand nicht beschlussfähig zusammentreten, kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu einzelnen Punkten unter den Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden. So getroffene Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Stimmberechtigten.
    7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und von Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. VEREINSVERMÖGEN
    1. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Aufnahmebeiträgen, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Vermögenserträgen. Das Vereinsvermögen ist bis zu seiner satzungsgemäßen Verwendung zinstragend anzulegen. Es darf nur für Vereinszwecke entsprechend der Satzung verwendet werden.
    2. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für Ihre Vorstandstätigkeit keine Vergütung erhalten. Auslagen und Kosten sind zu erstatten.
  9. GESCHÄFTSJAHR

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  10. SATZUNGSÄNDERUNGEN

    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 - Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Versammlung aufgehoben. Eine neue Versammlung kann an Ort und Stelle 10 Minuten später einberufen werden, ohne daß es einer gesonderten Ladung bedarf. Diese Versammlung ist sodann in Satzungsangelegenheiten mit 2/3-Mehrheit, bei sonstigen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.

  11. AUFLÖSUNG DES VEREINS

    Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. Im übrigen gilt (section) 10 dieser Satzung entsprechend. Im Falle einer Auflösung darf das Vereinsvermögen nur gemäß dem Vereinszweck verwendet werden. Ist dies nicht möglich, darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat. Im Falle einer Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die amtierenden Vorstandsmitglieder.